Veranstaltungstechnik für Norddeutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nightlife - ShowTechnik

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Nightlife-Showtechnik als rechtlich voneinander unabhängige Firmen (im folgenden Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern.

1.2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vermieter. Mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für den Vermieter erteilte Aufträge, mit dem Vermieter getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Abweichende Vorschriften verpflichten den Vermieter nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Auftragsunterlagen

2.1. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Nightlife-Showtechnik des Vertragsgegenstandes zustande. Besteht an einem Vertragsgegenstand Miteigentum beider Firmen, so entsteht mit beiden Eigentümern auch ein Vertragsverhältnis.

2.2. Die Angebote des Vermieters sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch den Vermieter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung des Vermieters zustande. Zwischenverkauf bleibt dem Vermieter vorbehalten.

2.3. Sämtliche zwischen dem Vermieter und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Werden die vorgenannten Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügenden Mitarbeitern getroffen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Weitere als die zwischen dem Vermieter und dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarungen gelten als nicht erfolgt, mündliche Zusagen als nicht abgegeben.

2.4. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekte und Drucksachen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von dem Vermieter nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

2.5. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber vom Vermieter vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, bleiben - mit Ausnahme von Prospekten - alleiniges Eigentum des Vermieters. Ohne die Zustimmung des Vermieters darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Werden die Unterlagen vom Auftraggeber oder auf dessen Weisung Dritten überlassen, ist es allein die Pflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dritte nicht dem vorstehenden Verbot zuwiderhandelt. Urheber- und Urhebernutzungsrechte verbleiben in allen Fällen beim Vermieter. Diese sind berechtigt, Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke zu benutzen.

§ 3 Leistungsumfang und -zeit

3.1. Für Art und Umfang der von dem Vermieter zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät der Vermieter den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfanges, erfolgt dieses nach bestem Wissen. Die Entscheidung über Leistungs- und Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

3.2. Die von dem Vermieter genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Leistungs- und Liefertermine sowie -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird, im Falle der Lieferung mit Installierung, wenn die installierte Anlage betriebsfertig ist.

3.3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshemmnisse, die außerhalb des Einflusses des Vermieters liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, sowie sonstige staatlich bzw. behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer vom Vermieter nicht zu vertretenen Verzögerung der zu erbringenden Lieferung oder Leistung führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Vermieters oder deren Vorlieferanten eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Vermieters. Wird die Leistung bzw. Lieferung durch die vorgenannten Hindernisse unmöglich, wird der Vermieter von der Lieferverpflichtung frei. Tritt eine solche Befreiung nur für einen Teil der Leistung ein, so bleiben die Verträge wegen des übrigen Teils bestehen. Der Vermieter ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, sofern das Ausbleiben der restlichen Lieferung nicht von ihm zu vertreten ist. Die gelieferten Teile sind, sofern ihre Einzelpreise nicht spezifiziert sind, in Höhe eines verhältnismäßigen Teilbetrages des Gesamtpreises vom Auftraggeber zu zahlen.

3.4. Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann der Vermieter nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vermieter nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber anschließend in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 4 Schadenersatz

4.1. Gerät der Vermieter mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung nachträglich unmöglich, so ist die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit dem Grunde nach und der Höhe nach auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer und unmittelbarer Schäden begrenzt. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung in diesen Fällen bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Leistung nicht eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht betrifft.

4.2. Schadensersatz aus Gewährleistung, für Mangelfolgeschäden, wegen einer Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten oder wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss leistet der Vermieter bei leichter Fahrlässigkeit nur insoweit, als der Schaden auf der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, als der Vermieter in Bezug auf die verletzte Pflicht in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, oder als es um den Ersatz von Personen- oder Sachschäden geht. Bei Miet- ‚Leasing-, Pacht- oder Dienstleistungsverträgen ist eine verschuldenstunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel ausgeschlossen. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben von diesen Ausschlüssen und Begrenzungen unberührt.

4.3. Die außervertragliche Haftung des Vermieters ist auf den Ersatz von Personen- und Sachschäden beschränkt.

4.4. Soweit der Vermieter in den unter 11.2. und 11.3. genannten Fällen haftet, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer und unmittelbarer Schäden begrenzt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann. Gegenüber Kaufleuten ist in diesen Fällen darüber hinaus die Haftung bei leichter und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Vermieters ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

4.5. Ist Software Vertragsgegenstand, so gilt darüber hinaus: Für den Fall des Datenverlustes ist die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit und soweit die Daten aus Sicherungskopien wiederhergestellt werden können, auf den Aufwand für die Wiederherstellung aus Sicherungskopien beschränkt. Eine Haftung des Vermieters ohne Verschulden für Rechtsmängel wegen des Bestehens von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen. Der Vermieter hält den Kunden in diesem Fall jedoch von etwaigen Kosten der gerichtlichen Abwehr der Schutzrechte sowie von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

4.6. Alle vorstehend genannten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Vermieter - mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung - verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. Betriebsfertigkeit.

4.7. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers richten sich nur gegen den Eigentümer des Vertragsgegenstandes (Vermieter), der im jeweiligen Vertragsverhältnis Vertragspartner geworden ist. Im Falle des Miteigentums beider Vermieter, haften beide Miteigentümer bei Ansprüchen des Auftraggebers im Verhältnis ihres Miteigentums. Hat der eine Vermieter sich Vertragsgegenstände seinerseits bei dem anderen gemietet, so haftet für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers trotzdem nur der direkte Vertragspartner des Auftraggebers als Vermieter.

§ 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

5.1. Leistungsort für Lieferungen des Vermieters ist der jeweilige Versendungsort, für sonstige Leistungen des Vermieters und für Zahlungen des Auftraggebers der Firmensitz des Vermieters.

5.2. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg, oder nach Wahl des Vermieters der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Im Rahmen des Anwendungsbereiches von Art. 17 des "Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 27.09.1968 gilt dies auch, wenn der Auftraggeber nicht zu den vorgenannten Personen gehört.

5.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und deren Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

5.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen - in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dieses gelten soll - soweit wie möglich entspricht. 

Volker Ahlers Veranstaltungstechnik, Pritzwalker Straße 37, 21423 Winsen (Luhe), Tel.: +49 (0) 41 71- 60 43 26  |  info@nightlife-showtechnik.de